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Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretisch-praktischen Unterrichtes und der praktischen Ausbildung trägt entsprechend dem Ausbildungsziel die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte des Rettungsdienstes.
Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze vorgehalten werden. Zur Ausbildung befähigte Lehrkräfte verfügen über die Qualifikation zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine andere pädagogische Qualifikation. Fachdozenten können für Themenfelder eingesetzt werden.
Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vorliegt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 gegeben sind, gelten diese Ausbildungsstätten auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie für die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern als anerkannt.
Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur Patientenversorgung ist dann geeignet, wenn die Kompetenzziele des Rahmenlehrplans gemäß Anlage 1 vermittelt werden können.
Mehrere Rettungswachen können als „Verbund Lehrrettungswache“ zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können.
Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durch…
Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind durch die zuständige Behörde für die Ausbildung anzuerkennen. Soweit für…
Für den Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des…
In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Träger der praktischen Ausbildung können Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 sein, die
Der Träger der praktischen Ausbildung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung bieten. Die Einsätze in der allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.