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Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination der theoretisch-praktischen Ausbildung und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die schulische Ausbildungsstätte.
Die schulischen Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sowie die staatliche Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sind nach Anlage 2 durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Soweit für die schulischen Ausbildungsstätten bereits eine staatliche Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern nach § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Artikel 7c des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als staatlich anerkannt.
Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird an Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen der Patientenversorgung durchgeführt. Die Geeignetheit bestimmt sich nach den Vorgaben in Anlage 3.
Die Rettungswachen für die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind durch die zuständige Behörde für die Ausbildung anzuerkennen. Soweit für Rettungswachen bereits eine Genehmigung als Lehrrettungswache gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern vorliegt, gelten diese auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern als anerkannt.