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Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts unverzüglich der Genehmigungsbehörde vorzulegen.