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Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Den Wegfall wesentlicher Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 hat der Unternehmer oder die Unternehmerin der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, insbesondere die Qualifikation des vorgehaltenen Personals sichergestellt ist und
keine Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun und
der Antragsteller oder die Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gefährdet wird. Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn durch die Genehmigung die Vorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes an Krankentransportwagen weniger als die Hälfte der Gesamtvorhaltung von öffentlichem Rettungsdienst und genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen beträgt. Grundlage der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist ein vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport zu führendes Verzeichnis der Zahl der Krankentransportwagen des öffentlichen Rettungsdienstes und der genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankentransportwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport evaluiert einmal jährlich das Krankentransportaufkommen, das landesweit durch den öffentlichen Rettungsdienst einerseits und private Krankentransportunternehmen andererseits erbracht wird.
Bei der Erteilung der Genehmigungen sind Neubewerber und Neubewerberinnen und vorhandene Unternehmer und Unternehmerinnen angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller und die Antragstellerinnen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller oder Antragstellerinnen vorhanden sind.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften zu erlassen über
den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer oder Unternehmerinnen, Inhaber oder Inhaberinnen von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen oder Absolventinnen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
den Betrieb des Unternehmens, insbesondere über die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, die Anforderungen an die Ausrüstung, die Beschaffenheit und die Untersuchungen der Fahrzeuge sowie die gesundheitlichen Anforderungen mit der Maßgabe, dass das im Krankentransport eingesetzte Personal auch dann seine Tätigkeit nicht ausüben darf, wenn es oder Angehörige seiner häuslichen Gemeinschaft krank, krankheitsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), sind;
die Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten des Personals sowie über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern oder Betriebsleiterinnen sowie deren Aufgaben und Befugnisse.