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Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes keine anderen Regelungen treffen, gelten für Antragstellung, Verfahren, Inhalt der Genehmigung, Genehmigungsurkunde, Haftung sowie für die Aufsicht über den Unternehmer oder die Unternehmerin die §§ 12, 15, 17, 23, 54 und 54a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886).
Im Antrag ist anzugeben, welcher Standort für den Krankenkraftwagen vorgesehen ist. Der Standort wird in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.