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Krankentransport darf nur durchgeführt werden, wenn der Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegen. Weisungen der Integrierten Leitstelle bleiben unberührt.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist im Rahmen der ihm oder ihr erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn
der Ausgangspunkt innerhalb des Betriebsbereiches des Krankenkraftwagens liegt und
dies nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer oder die Unternehmerin nicht abwenden konnte.
Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.
Der im Krankentransport tätige Unternehmer oder die im Krankentransport tätige Unternehmerin ist zu Einsätzen in der Notfallrettung verpflichtet, wenn ihn oder sie die Integrierte Leitstelle hierzu beauftragt. Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.