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Bis zum Erlass von Vorschriften auf Grund der Ermächtigungen dieses Gesetzes, gelten die aufgrund der Ermächtigungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Saarländischen Rettungsdienstgesetzes erlassenen Vorschriften fort, soweit sie nicht in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen widersprechen.