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Notärzte und Notärztinnen, die vor der am 2. Mai 2001 in Kraft getretenen Änderung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte des Saarlandes im Saarland oder vor entsprechenden Stichtagen im Zuständigkeitsbereich anderer Ärztekammern oder im Zuständigkeitsbereich einer Ärztekammer, die die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin nicht eingeführt hat, den Fachkundenachweis Rettungsdienst erworben haben, dürfen auch ohne die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin in der Notfallrettung eingesetzt werden.
Die infolge der Erweiterung der Notfallrettung um den arztbegleiteten Patiententransport gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 zu treffenden Vorbereitungen für den Einsatz des notwendigen Personals und zusätzlicher Rettungsmittel sind bis zum 31. Dezember 2021 abzuschließen.
Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 und Satz 7 kann bis zum 31. Dezember 2023 in Rettungswagen und Rettungshubschraubern statt eines Notfallsanitäters oder einer Notfallsanitäterin auch ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin entsprechend den im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kompetenzen eingesetzt werden.
Die erforderlichen personellen und technischen Voraussetzungen für die nach § 4 Absatz 3 durchzuführende telemedizinische Einsatzbegleitung sind bis zum 31. Dezember 2022 zu schaffen.
Die infolge der Konkretisierung der Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 4 zu treffenden Vorbereitungen sind bis zum 31. Dezember 2020 abzuschließen.
Die Übertragung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes nach § 11 erfolgt nach Beendigung der geltenden Beauftragungsverträge. Bis zur Übertragung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes für einen Rettungswachenbereich oder mehrere Rettungswachenbereiche führt der Träger des Rettungsdienstes bei Kostenüber- oder Kostenunterdeckung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Beauftragten durch.