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Der Unternehmer oder die Unternehmerin oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen sind als zuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes (SRettG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2004 (Amtsbl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung anzusehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie das Unternehmen unter Beachtung der im Krankentransport geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahren.
Die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ist insbesondere zu verneinen:
bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften einschließlich des Wirtschaftsstrafrechts,
bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,
Vorschriften des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes oder die auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebenden steuerrechtlichen Pflichten,
§ 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) in der jeweils geltenden Fassung,
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts,
das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) in der jeweils geltenden Fassung,
Der Nachweis der Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines Führungszeugnisses, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und dem Verkehrszentralregister und Bescheinigungen des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit und der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Sozialversicherung zu führen. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen verlangen.