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Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.
Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgt anhand des Jahresabschlusses des Unternehmens, für Antragsteller oder Antragstellerinnen, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, anhand einer Vermögensübersicht. Für die Prüfung sind folgende Merkmale maßgebend:
verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie mögliche Überziehungskredite und Darlehen,
als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
Betriebskapital,
Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen,
Belastung des Betriebsvermögens, insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- oder Vorbehalteigentum.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin ist insbesondere nicht gewährleistet, wenn
erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden,
das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmers oder der Unternehmerin für den Krankentransport weniger als 5.000 Euro je eingesetztem Fahrzeug betragen,
der Unternehmer oder die Unternehmerin in den letzten drei Jahren vor Antragstellung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder über das Vermögen des Unternehmers oder der Unternehmerin ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.
Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage eines Prüfberichts oder anderer geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder einer vereidigten Wirtschaftsprüferin, eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin, die Angaben zu den in Absatz 2 genannten Merkmalen enthalten, zu führen. Darüber hinaus kann die Genehmigungsbehörde weitere Angaben und Unterlagen verlangen.