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Fachlich geeignet im Sinne des § 16 Absatz 1 Nr. 3 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes ist, wer über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Unternehmens des Krankentransports erforderlichen Kenntnisse auf den Sachgebieten verfügt, die in der Anlage aufgeführt sind.
Die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung festgestellt. Sie kann auch durch eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Krankentransports nachgewiesen werden. Die Tätigkeit muss die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten, die in der Anlage aufgeführt sind, vermittelt haben. Sie ist durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen sie geleistet wurde, nachzuweisen. Waren der Antragsteller oder die Antragstellerin oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person selbst Unternehmer oder Unternehmerin, ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.
Die Genehmigungsbehörde prüft den Nachweis der fachlichen Eignung, soweit dieser durch eine leitende Tätigkeit erbracht wird.