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Die Prüfung wird vor der Industrie- und Handelskammer abgelegt, die einen Prüfungsausschuss errichtet.
Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied soll mindestens eine Vertretung bestellt werden. Ein beisitzendes Mitglied soll selbst im Krankentransport tätig sein.
Die Industrie- und Handelskammer bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretung unter angemessener Beteiligung von Männern und Frauen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und seine Vertretung sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei ihr beschäftigt sein. Die beisitzenden Mitglieder und ihre Vertretungen werden auf Vorschlag der Hilfsorganisationen und der Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen bestellt. Die Vorschlagsberechtigten sollen zu Beisitzern oder Beisitzerinnen und deren Vertretungen mindestens doppelt so viele Personen benennen, wie bestellt werden sollen.
Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer mindestens einmal im Halbjahr einen Prüfungstermin festsetzen.
Die Genehmigungsbehörde kann Beauftragte zu den Prüfungen entsenden. Die Beauftragten wirken an der Prüfung nicht mit. Die Industrie- und Handelskammer teilt der Genehmigungsbehörde die Prüfungstermine rechtzeitig mit.