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Die Träger des Rettungsdienstes arbeiten zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten mit den Krankenhäusern zusammen. Sie legen im Einvernehmen mit den Krankenhäusern Notfallaufnahmebereiche fest.
Die Träger des Rettungsdienstes wirken darauf hin, daß geeignete Krankenhäuser
eine geregelte und qualifizierte berufliche Fortbildung des Rettungsdienstpersonals durchführen,
Ärzte und Ärztinnen für die Notfallrettung zur Verfügung stellen und
für Ereignisse nach § 7 Absatz 4 notwendige Maßnahmen vorsehen.
Der Rettungsdienst arbeitet insbesondere mit den Feuerwehren, den anerkannten Hilfsorganisationen, den Katastrophenschutzbehörden, den Krankenhäusern und dem…
die Zusammenarbeit aller im Rettungsdienst Mitwirkenden gewährleisten und
Bei dem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern haben die Träger des Rettungsdienstes darauf hinzuwirken, daß die Belange des Rettungsdienstes…
Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen…
Die Krankenhäuser nehmen an der Notfallversorgung teil. Sie müssen organisatorisch und medizinisch zur Aufnahme und qualifizierten stationären Erstversorgung…
Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.