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Die Sonderaufsicht führen die für die allgemeine Aufsicht zuständigen Behörden. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung der den rettungsdienstlichen Aufgabenträgern nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben unterrichten und den Leistungsstand des Rettungsdienstes überprüfen. Besondere Vorkommnisse sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich mitzuteilen.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen.
die oberste Aufsichtsbehörde allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern. Hierzu gehören insbesondere Weisungen über Zahl, Standort, Bau, Betrieb und personelle Besetzung von Rettungswachen sowie Eintreffzeiten am Notfallort, über die sächliche und technische Ausstattung der Leitstellen, über die Farbgebung der Krankenkraftwagen und der Notarzt-Einsatzfahrzeuge, die einheitliche Dokumentation des Einsatzgeschehens, die einheitliche Kennzahlen-Berichterstattung und die einheitliche Kosten- und Gebührendarstellung im Rettungsdienst,
die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Weisungen für Unglücksfälle, die wegen der größeren Anzahl von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten die Leistungskraft eines einzelnen Trägers übersteigen, erteilen.
Weisungen zur Erledigung bestimmter rettungsdienstlicher Einsatzaufgaben (§ 6) bei einer größeren Anzahl Verletzter und Kranker führt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt.
Die unteren Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs eines Bedarfsplans zu sichern.
Abschnitt
Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben…
Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.