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Der Träger des Rettungsdienstes überträgt die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an Hilfsorganisationen nach § 2 Absatz 1 Satz 3, soweit diese bereit und in der Lage sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten. Die Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes an sonstige Einrichtungen, die keine Hilfsorganisationen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind, bleibt hiervon unberührt, wenn sie vor dem 16. April 2014 stattgefunden hat und eine über den Rettungsdienst hinausgehende Beteiligung am Katastrophenschutz gegeben ist.
Vor jeder Übertragung der Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes für einen Rettungswachenbereich oder mehrere Rettungswachenbereiche hat ein Auswahlverfahren, insbesondere nach den Kriterien Eignung, Qualität der Leistungserbringung und Wirtschaftlichkeit, zu erfolgen. Im Auswahlverfahren ist die Fähigkeit zur Beteiligung an der Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker sowie am Katastrophenschutz zu berücksichtigen. Der Träger des Rettungsdienstes kann eigene Einrichtungen des Rettungsdienstes schaffen und betreiben.
Soweit die Hilfsorganisationen nach Absatz 1 zur Erfüllung der rettungsdienstlichen Aufgaben nicht bereit oder in der Lage sind, können Dritte mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt werden. Vor der Beauftragung Dritter ist durch den Träger des Rettungsdienstes ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen.
Der Träger des Rettungsdienstes beaufsichtigt die mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung. Der Träger des Rettungsdienstes kann hierzu Weisungen erteilen. Bei Aufgaben, die den Bereich der Gesundheitsverwaltung berühren, sind diese Behörden zu beteiligen.
Der Träger des Rettungsdienstes ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, insbesondere wenn Darüber hinausgehende vertragliche Kündigungsgründe bleiben unberührt.
Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder der Organisation nicht mehr gewährleistet sind,
Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person begründen,
die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden,
den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen,
den Verpflichtungen wiederholt zuwidergehandelt wird, die der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin nach dem Vertrag zu erfüllen hat, oder
der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen, datenschutzrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.
Die Leistungserbringung im öffentlichen Rettungsdienst muss eindeutig von einer unternehmerischen Betätigung im Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes getrennt werden.
Der Träger des Rettungsdienstes hat ausreichende Vorbereitungen für die Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten und Kranken zu treffen. Soweit in die Vorbereitungen Einsatzmittel und Einsatzpersonal des Katastrophenschutzes einbezogen werden, erfolgt dies in Absprache mit den Katastrophenschutzbehörden. Für das Einsatzpersonal des Katastrophenschutzes gilt bei Einsätzen im Rettungsdienst Abschnitt 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), entsprechend. Der Rettungsdienst mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder Notfallereignisse mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken vorgehalten werden, ist von der Beschränkung in § 2 Absatz 2 Satz 6 ausgenommen.
Die rettungsdienstliche Einsatzorganisation bei Großschadensereignissen wird von der Einsatzleitung Rettungsdienst geführt. Der Einsatzleitung Rettungsdienst gehören der Leitende Notarzt oder die Leitende Notärztin und der Organisatorische Leiter oder die Organisatorische Leiterin an. Sie haben für ihren jeweiligen Aufgabenbereich ein Weisungsrecht gegenüber den Einsatzkräften. Die Bestellung der Einsatzleitung Rettungsdienst erfolgt durch den Träger des Rettungsdienstes. Organisatorische Leiter und Organisatorische Leiterinnen sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann ein pauschalisierter Auslagenersatz gewährt werden.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften insbesondere über die Einsatzorganisation und vorbereitende Maßnahmen einschließlich einer Medikamentenbevorratung zur Sicherstellung des Rettungsdienstes bei Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken.