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Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport regelt der Träger den Auf- und Ausbau des Rettungsdienstes und legt die Standorte der notwendigen Rettungswachen und die Art und Anzahl der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge so fest, dass ein leistungsfähiger und wirtschaftlicher Einsatz des Rettungsdienstes sichergestellt ist. Bei der Planung der Standorte sind die Einsatzmöglichkeiten der Luftrettung sowie der telemedizinischen Unterstützung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals durch Notärztinnen und Notärzte zu berücksichtigen.
Die Rettungswachen halten die notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge und das notwendige Personal einsatz- und abrufbereit. Vor dem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern ist zu prüfen, ob sie den Rettungsdienst aufnehmen können. Der Träger des Rettungsdienstes trifft durch Vereinbarungen mit den Krankenhausträgern Vorsorge, dass in ihren Krankenhäusern Ärzte und Ärztinnen für die Besetzung der erforderlichen Notarztsysteme und die telemedizinische Begleitung der Notfallrettung einsatzbereit sind.
Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 Prozent aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Vorhaltung zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, nicht für den Intensivtransport und nicht für den arztbegleiteten Patiententransport. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum ab Einsatzentscheidung nach Eingang eines Hilfeersuchens bei der zuständigen Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
Vor Entscheidungen über Neu- und Erweiterungsinvestitionen für den Rettungsdienst, die sich auf die Betriebskosten auswirken, sind die Krankenkassen oder deren Verbände, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V - Landesausschuss Saarland - zu hören.