§ 14 RFinStVRundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,8 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom…
Art. 1 Nr. 3 SN-15288Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
§ 14 wird wie folgt neu gefasst: „§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die…
Art. 6 Satz 2 Nr. 7 SN-1378Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
§ 14 wird wie folgt neu gefasst: Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im…
§ 32 Abs. 2 MStV SNMedienstaatsvertrag
Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte…
Art. 6 Abs. 1 SN-2143Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Die Finanzausgleichsmasse beträgt zum 1. Januar 2001 1,9 vom Hundert des ARD-Nettogebührenaufkommens. Der vom Hundert-Satz bezieht sich auf das jeweilige…