§ 2 Nr. 3 Buchst. b FPersGGesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
über Ruhezeiten und Ruhepausen,
§ 15 Abs. 2 AZVO-PolVerordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) Vom 26. Mai 2015
Für die Ruhepausen gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 4 Abs. 2 AZVOFeu NRWVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 ArbZGArbeitszeitgesetz
eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von…
§ 5 Abs. 3 AZVVerordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes
Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24…