§ 10 Abs. 4 DHPolG NRWGesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei
Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten. Für die Bestellung bedarf es eines abgeschlossenen…
§ 22 Abs. 3 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
1Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über umfangreiche berufliche Erfahrungen in verantwortlicher…
§ 4 Abs. 2 NotVG NWGesetz über das Notarversorgungswerk Köln
Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident müssen mindestens fünf Jahre das Amt einer oder eines zur hauptberuflichen…
§ 21 Abs. 2 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
1Die Präsidentin/Der Präsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet der Absätze 3 und 3a nach…
Art. 1 Nr. 2 Buchst. a 1. RHÄndG SN1. Rechnungshofänderungsgesetz
Nach Absatz l wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Präsident ist Beamter auf Zeit. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet…