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Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann im Haushaltsgesetz festgelegt werden, dass die Prüfung vorgenommen wird. Bei dem Verfahren nach Nummer 1 können weitere Beamte zur Hilfeleistung herangezogen werden. § 11 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
durch das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied und den Präsidenten oder
allein durch den Präsidenten
Absatz 1 gilt entsprechend für Ausgaben, die mit Rücksicht auf ihren Verwendungszweck nur durch den Präsidenten geprüft werden sollen.