RHiErsDPAZustV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 RHiErsDPAZustVVerordnung über die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamts § 2Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2Schlußformel