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Über eingehende Ersuchen um Auslieferung (Zweiter und Achter Teil des IRG) und um Durchlieferung (Dritter und Achter Teil des IRG) entscheidet die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, wenn
das Ersuchen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellt wird oder
das Auslieferungsersuchen von einem Staat auf Grund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde übermittelt werden kann und die verfolgte Person sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat (§ 41IRG).
Über eingehende Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse (Vierter Teil des IRG), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg übermittelt werden können, entscheidet die Staatsanwaltschaft beim Landgericht. Diese ist auch zuständige Stelle im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 27. April und 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Auslieferung, Rechtshilfe sowie zu dem Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft über Durchgangsrechte vom 25. September 2001 (BGBl. II S. 946) in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 39 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Polizeivertrags (BGBl. 2001 II S. 948), soweit schweizerische gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken sind.
Mit Ausnahme von Ersuchen um die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) und um die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65 IRG) entscheidet über die Bewilligung von eingehenden Ersuchen um Rechtshilfe in den übrigen Angelegenheiten (Fünfter Teil des IRG, sonstige Rechtshilfe), die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können,
wenn die Rechtshilfe nach innerstaatlichem Recht von einem Gericht zu leisten ist, dieses, sofern es mit einer Präsidentin/einem Präsidenten besetzt ist, sonst das nächst höhere Gericht,
in den sonstigen Fällen die Staatsanwaltschaft beim Landgericht.
Über eingehende Ersuchen, die auf grenzüberschreitende Observation oder Durchlieferung gerichtet sind, entscheidet für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland diejenige Staatsanwaltschaft, in deren Gebiet die deutsche Grenze überschritten werden soll.
Über eingehende Ersuchen in Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof (sonstige Rechtshilfe) entscheidet die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht nach Absprache mit dem Ministerium der Justiz im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2144, geändert durch Artikel 12g Abs. 8 des Gesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198).
Über ausgehende Ersuchen
um Auslieferung einschließlich damit zusammenhängender Ersuchen um Durchlieferung oder Herausgabe von Gegenständen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie
um Vollstreckungshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren Geschäftsweg gestellt werden können, einschließlich damit zusammenhängender Ersuchen um Durchbeförderung entscheidet die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.
Über ausgehende Ersuchen um sonstige Rechtshilfe, die aufgrund einer völkerrechtlichen Übereinkunft auf dem unmittelbaren oder konsularischen Geschäftsweg gestellt werden können oder nach dem Sechsten Teil des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem internationalen Strafgerichtshof gestellt werden, entscheidet
in den Fällen der vorübergehenden Überstellung aus dem Ausland oder in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§§ 69 und 70 IRG) und in den Fällen der vorübergehenden Übergabe für ein deutsches Verfahren (§ 66 IStGHG), hier nach Absprache mit dem Ministerium der Justiz im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGHG): die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht,
bei sonstigen Ersuchen, ausgenommen Ersuchen um die Durchbeförderung von Zeugen und um die Durchbeförderung zur Vollstreckung
Über die Teilnahme von Richtern und Beamten des ersuchenden Staates an der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, soweit es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt.
Dem Ministerium der Justiz ist zeitnah zu berichten: Die vorgenannten Ersuchen, Anlagen und Entscheidungen sind beizufügen. Bei eingehenden Auslieferungsersuchen sind außerdem die richterliche Vernehmungsniederschrift und die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts zu übersenden.
über gerichtliche Entscheidungen, die sich mit grundlegenden rechtshilferechtlichen Fragen oder mit der Zulässigkeit der Rechtshilfe befassen,
in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren über das Ersuchen und die abschließende Entscheidung,
in Auslieferungs- und Durchlieferungsverfahren zusätzlich über den Vollzug der Auslieferung oder der Durchlieferung sowie im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen gleichgestellten Staaten über Verzögerungen im Verfahrensablauf.