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Die durch die Zuständigkeitsvereinbarung der Regierung des Saarlandes übertragene Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird weiter übertragen auf das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales und das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport, jeweils für seinen Geschäftsbereich:
die Ausübung der Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG - mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union;
die Ausübung der Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in
Angelegenheiten des Zweiten Teils des IRG (Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
Angelegenheiten des Vierten Teils des IRG (Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) - IStGH-Gesetz - (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH-Gesetz)[1];
Ausgenommen von der Übertragung nach Nummern 1, 2 und 3 sind Fälle, in denen
von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist;
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt;
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass
es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
Gefahr im Verzug ist,
aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt;
ein Bundesministerium die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3 IRG auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat;