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Durch Anordnung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales können übertragen werden:
dem Richter eines Amtsgerichts die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt oder einer sonstigen nicht selbstständigen Justizvollzugsanstalt,
einem Richter die Aufgaben der Leitung der Dienststelle Sozialdienst der Justiz des Landgerichts.