§ 5 Abs. 1 1. FlGDVVerordnung über die Preismeldung bei Schlachtkörpern und deren Kennzeichnung
Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens…
Art. 17 Abs. 6 32009R1099VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Großvieheinheiten (GVE) Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel oder…
Art. 16 Abs. 2 Buchst. e 32009R1099VERORDNUNG (EG) Nr. 1099/2009 DES RATES vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (Text von Bedeutung für den EWR)
die Anzahl der Tiere je Stichprobe, die im Rahmen der Überwachung kontrolliert werden muss;
§ 13 Abs. 3 BmTierSSchVVerordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren
Eine nichtöffentliche Schlachtstätte darf nur zugelassen werden, wenn die seuchenhygienischen Voraussetzungen nach Anlage 6 erfüllt sind und sichergestellt ist,…
§ 28 Abs. 3 MKSeuchV 2005Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in…