Erwägungsgrund 17 32009R1099
Geflügel, Kaninchen und Hasen werden nicht so häufig für den privaten häuslichen Verbrauch geschlachtet, als dass dies voraussichtlich die Wettbewerbsfähigkeit kommerzieller Schlachthöfe beeinträchtigen würde. Gleichzeitig stünde der Aufwand, den die staatlichen Behörden betreiben müssten, um solche Tätigkeiten aufzudecken und zu überwachen, in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Problemen, die zu lösen wären. Daher ist es angebracht, diese Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.