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Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle vier Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag beurteilt. Der erste Stichtag ist der 31. Dezember 2025.
Der Beurteilungszeitraum der Regelbeurteilung deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. Er beginnt jedoch frühestens mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Von der Regelbeurteilung ausgenommen sind Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die
ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 nach Anlage 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und höher innehaben oder
am Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben oder
hinsichtlich des der Vollendung des 58. Lebensjahrs zuletzt vorausgehenden Beurteilungsstichtags den unwiderruflichen Verzicht auf eine Regelbeurteilung erklärt haben, wobei die Erklärung schriftlich bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten und spätestens drei Monate vor dem Beurteilungsstichtag abgegeben werden soll, jedenfalls aber vor Eröffnung der Beurteilung abgegeben werden muss.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 sind Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nach Anlage 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes mindestens einmal zu beurteilen. Entsprechendes gilt bei der erstmaligen Gewährung einer Amtszulage in dieser Besoldungsgruppe.
Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nehmen nicht an der Regelbeurteilung teil, wenn
sie während der Beurteilungsperiode seit ihrer Ernennung im Dienstverhältnis auf Lebenszeit weniger als 18 Monate Dienst verrichtet haben,
sie in dem Jahr vor dem Beurteilungsstichtag vollständig abwesend waren oder
die letzte Beförderung noch nicht mindestens ein Jahr zurückliegt.
Liegen Hinderungsgründe nach Satz 1 vor, ist die Regelbeurteilung zurückzustellen. Sie wird mit Ablauf des Kalenderjahres nachgeholt, in dem die Hinderungsgründe erstmals entfallen sind. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich dementsprechend. Anschließend nimmt die Richterin, der Richter, die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt wieder regelmäßig an der Regelbeurteilung teil.
Beamtinnen und Beamte werden in regelmäßigen Zeitabständen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung beurteilt (Regelbeurteilung). Beamtinnen und Beamte…
Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung schließt stets an den der letzten Regelbeurteilung, sofern eine Regelbeurteilung noch nicht erstellt worden ist,…
Vor der Ernennung auf Lebenszeit erfolgt eine Regelbeurteilung nach Ablauf einer Probezeit von sechs, achtzehn und sechsunddreißig Monaten und alsdann alle zwei…
Der Beurteilungszeitraum des Beurteilungsbeitrages schließt stets an den der letzten Probezeit- oder Regelbeurteilung oder des zuletzt danach zu erstellenden…
Liegt die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung der Beamtin oder des Beamten mindestens drei Monate zurück oder hat die Beamtin oder der Beamte noch keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.