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Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind zu beurteilen, wenn sie
sich um ein ausgeschriebenes Beförderungsamt bewerben oder
aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Wege der Versetzung, Entlassung auf eigenen Antrag oder kraft Gesetzes ausscheiden.
Der Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung schließt stets an den der letzten Regelbeurteilung, sofern eine Regelbeurteilung noch nicht erstellt worden ist, an das Datum der Lebenszeiternennung oder, sofern noch keine Lebenszeiternennung erfolgt ist, an das Datum der Ernennung zur Richterin, zum Richter, zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe an. Bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 endet der Beurteilungszeitraum mit Ende des Monats, in dem die Bewerbungsfrist abläuft, und bei Beurteilungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 mit dem Tag der Versetzung, der Entlassung oder des Ausscheidens kraft Gesetzes. Wird von der vorgesetzten Dienstbehörde eine neue Beurteilung gemäß Absatz 1 Nummer 1 zum selben Beurteilungsanlass mehr als sechs Monate nach dem vorgenannten Zeitpunkt angefordert, endet der Beurteilungszeitraum der neuen Beurteilung mit dem Datum der Anforderung.
Im Fall von Absatz 1 Nummer 2 ist eine Beurteilung nur auf Anforderung der neuen Dienststelle oder auf Antrag der Richterin, des Richters, der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts zu erstellen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zu stellen.
Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Regelbeurteilung schließt mit einem Gesamturteil. Die Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um…
Eine Anlassbeurteilung erfolgt bei jeder Bewerbung um ein Eingangsamt oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts (Beförderungsamt), es…
Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 ist ausgehend von dem Gesamturteil eine Prognose der zu erwartenden Eignung im weiteren Sinne für jedes…
Dienstliche Beurteilungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, sind einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung…
„Sie können anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden (Anlassbeurteilung).“ cc) Im neuen Satz 3 wird nach dem Wort „ist“ das Wort…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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