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Vor der Ernennung auf Lebenszeit erfolgt eine Regelbeurteilung nach Ablauf einer Probezeit von sechs, achtzehn und sechsunddreißig Monaten und alsdann alle zwei Jahre. Von einer Regelbeurteilung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag bereits eine Anlassbeurteilung wegen der Bewerbung um ein Eingangsamt erstellt wurde.
Nach der Ernennung auf Lebenszeit erfolgt eine Regelbeurteilung alle vier Jahre zum Stichtag 1. Juni.
Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für
Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während der Dauer einer Erprobung im Sinne des § 14 Absatz 6 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, deren tatsächliche Tätigkeit im Durchschnitt des Beurteilungszeitraums unterhalb von 20 Prozent der regelmäßigen Dienstzeit lag, ist die Verpflichtung zur Nachzeichnung entsprechend § 9 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie…
Die Regelbeurteilungen erfolgen für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit nach Beendigung der Probezeit mit Ausnahme der Regelbeurteilungen für die…
das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht…
1Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig zu beurteilen. 2Der Beurteilungszeitraum darf vier Jahre nicht überschreiten. 3Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sollen in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus…
Eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 zum Zeitpunkt des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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