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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut, zertifiziertes Saatgut und Handelssaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach dem Artikel 9, Artikel 10 oder Artikel 10a je nach Fall mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.
Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.
Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung des Verschlusses sowie der…
Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der…
Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der…
Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in Packungen, die geschlossen und nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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