Art. 8 31966L0402
(1)
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut aller Art nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.
(2)
Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.