Art. 23a 31966L0402
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 14 Absatz 1 in bezug auf folgende Arten befreit werden:
a)
die Arten
b)
andere Arten, deren Saatgut in seinem Hoheitsgebiet normalerweise nicht vermehrt oder vermarktet wird.