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Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten,
daß Basissaatgut von Getreide, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;
daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“ oder „zertifiziertes Saatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit ————— Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält. Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.
Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.
daß Saatgut der Kategorien „Basissaatgut“, „zertifiziertes Saatgut“ oder „Handelssaatgut“, bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der…
Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten, Mit Ausnahme der in Artikel 22 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der…
Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 3 gestatten, Mit Ausnahme der in Artikel 18 vorgesehenen Fälle der Vermehrung außerhalb der Gemeinschaft…
Diese Verordnung enthält Regeln für Anträge auf Ermächtigung, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend…
Nach dem Verfahren des Artikels 21 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bis zum 30. Juni 1980 den Vertrieb von Getreidesaatgut weiterhin zu gestatten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 7 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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