Art. 4 31966L0401
Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten, Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) oder b) Gebrauch machen, leisten sich bei der Kontrolle Amtshilfe.
daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. Eine gleichartige Ausnahme gilt auch für zertifiziertes Saatgut von Trifolium pratense, soweit dieses Saatgut zur Erzeugung von weiterem zertifiziertem Saatgut bestimmt ist.
daß Saatgut der Kategorien Basissaatgut , zertifiziertes Saatgut oder Handelssaatgut , bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt oder amtlich zugelassen und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung oder die Zulassung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers. Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet. Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.