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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Getreidesaatgut nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es amtlich als „Basissaatgut“, „Zertifiziertes Saatgut“, „Zertifiziertes Saatgut, erste Generation“ oder „Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation“ anerkannt worden ist.
Die Mitgliedstaaten setzen bei Basissaatgut und zertifiziertem Saatgut aller Art für die Anerkennung ————— den Höchstfeuchtigkeitsgehalt fest.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Prüfungen durchgeführt werden, um zu kontrollieren, ob das Saatgut von Erhaltungssorten die Zertifizierungsanforderungen…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Getreidesaatgut, das — unmittelbar von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt, das…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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