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Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Katalog der Rebsorten, die in seinem Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts amtlich zugelassen sind. Der Katalog kann von jedermann eingesehen werden. In dem Katalog werden die wichtigsten morphologischen und physiologischen Merkmale aufgeführt, durch die die Rebsorten voneinander unterschieden werden können. Bei den bereits am 31. Dezember 1971 zugelassenen Rebsorten kann auf die Beschreibung in den amtlichen ampelografischen Veröffentlichungen verwiesen werden.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Rebsorten der Sortenkataloge anderer Mitgliedstaaten unbeschadet der Regeln für die Klassifizierung der Rebsorten nach der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung sowie zur Kontrolle des Standardvermehrungsguts zugelassen werden.
Jeder Mitgliedstaat erstellt ferner gegebenenfalls eine Liste der Klone, die in seinem Hoheitsgebiet amtlich zur Anerkennung zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Klone, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Anerkennung zugelassen sind, auch in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Anerkennung zugelassen werden.
Bei Sorten von Rebe werden in der Beschreibenden Sortenliste alle Klone der zugelassenen Sorte aufgeführt, deren Pflanzgut mit dem Ziel der Anerkennung erzeugt…
Saatgut von Sorten, kann anerkannt werden. Saatgut von Sorten nach Satz 1, bei denen keine der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 vorliegt, kann anerkannt…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut von Rebsorten und gegebenenfalls deren Klonen, die in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen…
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaates der Zulassung zu…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Sorten und gegebenenfalls deren Klone, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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