Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung sowie für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut festlegen. Diese Bestimmung gilt im Falle der Pfropfung nicht für Vermehrungsgut, das in einem anderen Mitgliedstaat oder einem gemäß Artikel 15 Absatz 2 als gleichwertig anerkannten Drittland erzeugt wurde.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Vermehrungsgut welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basisvermehrungsgut stammt und in einem anderen…
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für…
Die Mitgliedstaaten können vorübergehend nach dem Inkraftsetzen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser…
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anhänge I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für…
Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen des Anhangs I zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.