Art. 12a 31968L0193
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut von Rebsorten und gegebenenfalls deren Klonen, die in einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich zur Anerkennung sowie zur Kontrolle von Standardvermehrungsgut zugelassen worden sind, unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in ihrem Gebiet keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte und gegebenenfalls deren Klonen unterliegen.