Art. 1 31976L0211
Diese Richtlinie gilt für Fertigpackungen, in denen Erzeugnisse — mit Ausnahme der Erzeugnisse, die unter die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen fallenABl. Nr. L 42 vom 15.2.1975, S. 1 . — in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden sollen, die