Art. 3 31976L0211
(1)
Mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen dürfen nur die Fertigpackungen versehen werden, die den Vorschriften dieser Richtlinie und deren Anhang I entsprechen.
(2)
Sie sind den meßtechnischen Prüfungen nach den Bedingungen des Anhangs I Nummer 5 und des Anhangs II unterworfen.