Art. 6 31976L0211
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen.