Erwägungsgrund 3 31984L0500
In den meisten Mitgliedstaaten bestehen für Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zum Schutz der menschlichen Gesundheit zwingende Bestimmungen über die Begrenzung der Blei- und Kadmiumlässigkeit.