Erwägungsgrund 1 31985L0572
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang Kapitel I Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 82/711/EWG sind die Simulanzlösemittel anzugeben, welche für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff zu verwenden sind, die dazu bestimmt sind, mit einem einzigen Lebensmittel oder einer bestimmten Gruppe von Lebensmitteln in Berührung zu kommen.