Erwägungsgrund 5 31985L0572
Die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt ist eine Anwendungsmaßnahme, die im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich von der Kommission erlassen werden sollte.
Die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt ist eine Anwendungsmaßnahme, die im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens grundsätzlich von der Kommission erlassen werden sollte.