Erwägungsgrund 1 31989L0491
Mit der Richtlinie 88/76/EWG des Rates zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG sind Vorschriften für den Betrieb mit unverbleitem Benzin eingeführt worden. Die Umrüstung der bestehenden Motoren auf diesen Kraftstoff macht in vielen Fällen technische Änderungen erforderlich, die für die Beachtung der obengenannten Richtlinien von Bedeutung sind. Im Interesse eines raschen Anstiegs des Verbrauchs an unverbleitem Benzin erscheint es zweckmäßig, die verwaltungsmäßige Behandlung der sich daraus ergebenden Änderungen der Betriebserlaubnis für die betroffenen Kraftfahrzeuge zu vereinfachen. Es erweist sich außerdem als notwendig, die Vorschriften der Richtlinie 88/76/EWG genauer zu fassen, um zu verhindern, daß mit Vorrichtungen zur Verminderung von Emissionen ausgerüstete Fahrzeuge, die durch den Betrieb mit verbleitem Benzin Schaden nehmen könnten, nicht mit verbleitem Benzin betankt werden. Zumindest ist es angebracht, den in dieser Richtlinie spezifizierten neuen Bezugskraftstoff für Dieselmotoren in die Richtlinie 72/306/EWG über die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren aufzunehmen. Ferner empfiehlt es sich, bei dieser Gelegenheit die technischen Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG über die Motorleistung an die der entsprechenden Regelung der Wirtschaftskommission für Europa anzupassen.