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Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 70/157/EWG Es wird folgende Nummer 6 angefügt: „6. ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 6.1. Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen 6.1.1. Die Betriebserlaubnis für einen ausschließlich zum Betrieb mit unverbleitem Benzin gemäß Richtlinie 85/210/EWG umgerüsteten oder ausgelegten Fahrzeugtyp wird ausgedehnt, wenn der Hersteller vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bestätigt, daß der zulässige Geräuschpegel des umgerüsteten Fahrzeugs die Grenzwerte nach 5.2.2.1. nicht übersteigt. 6.2. Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen 6.2.1. Die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp darf auf hinsichtlich der technischen Merkmale gemäß Anhang III anders ausgerüstete Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, daß die vorgenommenen Änderungen der Wahrscheinlichkeit nach keine wesentliche Beeinträchtigung des Geräuschpegels des Fahrzeugs bewirken.“ ANHANG III ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 72/245/EWG Es wird nachstehende Nummer 8eingefügt: „8. ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 8.1. Auf Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeugtypen 8.1.1. Die Betriebserlaubnis für einen ausschließlich zum Betrieb mit unverbleitem Benzin gemäß Richtlinie 85/210/EWG umgerüsteten und/oder ausgelegten Fahrzeugtyp wird erweitert, wenn der Hersteller vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde bestätigt, daß die Werte der Funkentstörung bei den geänderten Fahrzeugen innerhalb der für die Übereinstimmung der Fertigung gemäß Nummer 9 dieses Anhangs geltenden Grenzen liegen. 8.2. Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen 8.2.1. Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugtyps darf auf Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die hinsichtlich der technischen Merkmale gemäß Punkt 2.2 dieses Anhangs Änderungen aufweisen, wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, daß die vorgenommenen Änderungen der Wahrscheinlichkeit nach keine wesentliche Beeinträchtigung der Funktentstörung des Fahrzeuges bewirken.“ ANHANG IV ÄNDERUNGEN DES ANHANGS V DER RICHTLINIE 72/306/EWG Anhang V erhält nachstehende Fassung: „TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFS FÜR DIE PRÜFUNG ZUR ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS UND FÜR DIE NACHPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG CEC-Bezugskraftstoff RF-03-A-84 Grenzwerte und Einheiten ASTM-Verfahren Cetan Zahl min. 49 D 613 max. 53 Dichte 15 °C (kg/l) min. 0,835 D 1298 max. 0,845 Siedeverlauf 50 % min. 245 °C D 86 90 % min. 320 °C max. 340 °C Siedeende max. 370 °C Flammpunkt min. 55 °C D 93 CFPP-Punkt min. – EN 116 (CEN) max. – 5 °C Viskosität bei 40 °C min. 2,5 mm2/S D 445 max. 3,5 mm2/S Schwefelgehalt zu vermerken D 1266/D 262 D 2785 max. 0,3 Massen-% Kupferlamellenkorrosion max. 1 D 130 Kohlenstoffanteil für 10 % Rückstand max. 0,2 Massen-% D 189 Aschegehalt max. 0,01 Massen-% D 482 Wassergehalt max. 0,05 Massen-% D 95/D 1744 Säurewert max. 0,2 mg KOH/g Oxidationsstabilität max. 2,5 mg/100 m D 2274 Additive Kohlenstoff-Wasserstoff-Verhältnis (zu vermerken)
(1) Gleichwertige ISO-Verfahren werden übernommen, wenn sie für alle oben aufgelisteten Eigenschaften herausgegeben worden sind.
(2) Die Zahlen geben die verdampften Mengen an (Abfanganteil + Verlustanteil).
(3) Bei den in der Spezifikation angegebenen Werten handelt es sich um ‚echte Werte‘. Bei der Aufstellung der Grenzwerte wurde die Formulierung von ASTM D 3244 ‚Festlegung einer Grundlage für Streitfälle, die die Qualität von Erdölerzeugnissen betreffen‘, übernommen, bei der Festlegung eines Höchstwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei Festlegung eines Höchstwertes und eines Mindestwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit).
(4) Der Cetanzahlbereich entspricht nicht der Mindestforderung von 4R. Bei Streitigkeiten zwischen Kraftstofflieferer und Kraftstoffverbraucher dürfen zur Herbeiführung einer Lösung die Begriffe von ASTM D 3244 angewendet werden, sofern hinreichend vielen Wiederholungsmessungen zur Erzielung der erforderlichen Präzision der Vorzug vor Einzelbestimmungen gegeben wird.
(5) Ausgangsmaterial dieses Kraftstoffs sollten ausschließlich Destillationsprodukte und gekrackte Kohlenwasserstoffe sein; Entschwefelung ist zulässig. Der Kraftstoff darf keine metallischen Zusätze oder Zusätze zur Verbesserung der Cetanzahl enthalten.
(6) Auch wenn die Oxidationsstabilität kontrolliert wird, ist die Lebensdauer der Behälter vermutlich begrenzt. Wegen der Lagerungsbedingungen sollte man sich deshalb an den Lieferanten wenden.
(7) Soll der thermische Wirkungsgrad eines Motors oder eines Fahrzeugs errechnet werden, kann der Heizwert des Kraftstoffs nach nachstehender Formel errechnet werden: d = Dichte bei 15 °C, x = das Masse-Wasser-Verhältnis (%/100), y = das Masse-Asche-Verhältnis (%/100), s = das Masse-Schwefel-Verhältnis (%/100).“ ANHANG VI ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER RICHTLINIE 80/1269/EWG
Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ERWEITERUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 8.1. Zum Betrieb mit unverbleitem Benzin umgerüstete Fahrzeuge 8.1.1. Bei Zustimmung der Genehmigungsbehörde ist die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp, der ausschließlich zu dem Zweck umgerüstet und/oder eingestellt worden ist, daß er mit unverbleitem Benzin gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden kann, unter einer der nachstehenden Bedingungen zu erweitern: 8.1.1.1. Der Hersteller muß bescheinigen, daß die Motorleistung des geänderten Fahrzeugs weiterhin in den für die Übereinstimmung der Herstellung geltenden Grenzen gemäß 9.2 liegt, wie sie mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug eingehalten wurden, für das die Betriebserlaubnis erteilt wurde. In diesem Fall wird die in der ursprünglichen Betriebserlaubnis genannte Motorleistung in der Erweiterung bestätigt. 8.1.1.2. Der Hersteller gibt einen neuen Wert für die Motorleistung an, der unter dem liegt, der mit dem ursprünglichen, unveränderten Fahrzeug erreicht wurde, für das die Betriebserlaubnis erteilt worden ist. In diesem Falle werden die neu angegebenen Werte als für den geänderten Fahrzeugtyp geltend in der Erweiterung im einzelnen angegeben. 8.2. Zu anderen Zwecken geänderte Fahrzeugtypen Andere Änderungen des Motors hinsichtlich der in den Anlagen 1 oder 2 dieses Anhangs aufgeführten Merkmale sind der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Behörde kann dann: 8.2.1. entweder die Auffassung vertreten, daß die vorgenommenen Änderungen keinen nennenswerten Einfluß auf die Motorleistung haben, oder 8.2.2. eine neue Ermittlung der Motorleistung unter Durchführung der von ihr für erforderlich erachteten Prüfungen veranlassen.“
Abschnitt 9 erhält folgenden Wortlaut: „9. TOLERANZEN FÜR DIE MESSUNG DER NUTZLEISTUNG 9.1. Der vom Hersteller für den Motortyp angegebene Wert der Nutzleistung wird übernommen, wenn er von den bei den Prüfungen von dem technischen Dienst ermittelten Zahlen hinsichtlich des Höchstwertes um nicht mehr als +/- 2 % und an den übrigen Meßpunkten um nicht mehr als +/- 4 % abweicht, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5 % zulässig ist. 9.2. Bei der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion muß die Leistung bei zwei Drehzahlen S1 und S2 gemessen werden, die den der Bauartgenehmigung zugrunde liegende Punkten zur Ermittlung der Nennleistung bzw. des höchsten Drehmoments entsprechen. Bei diesen beiden Drehzahlen darf (bei Berücksichtigung einer Toleranz von +/- 5 %) die an mindestens einem Punkt der Meßbereiche S1 +/- 5 % und S2 +/- 5 % ermittelte Leistung um nicht mehr als +/- 5 % von dem der Bauartgenehmigung zugrunde liegenden Wert abweichen.“
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