Erwägungsgrund 1 31989L0665
Die Gemeinschaftsrichtlinien im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und insbesondere die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/440/EWG, und die Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferanträge, zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/295/EWG, enthalten keine spezifischen Vorschriften, mit denen sich ihre tatsächliche Anwendung sicherstellen läßt.