Erwägungsgrund 5 31989L0665
Angesichts der Kürze der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge müssen die für die Nachprüfung zuständigen. Stellen vor allem befugt sein, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um das Vergabeverfahten oder die Durchführung etwaiger Beschlüsse der Vergabebehörde auszusetzen. Die Kürze der Vergabeverfahren macht eine dringliche Behandlung der genannten Verstöße notwendig.