Richtlinie des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (91/383/EWG) · ABSCHNITT IV
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Art. 11 31991L0383Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen