Art. 5 31991L0672
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit spätestens am 31. Dezember 1994 auf der Grundlage eines spätestens am 31. Dezember 1993 vorzulegenden Kommissionsvorschlags über die gemeinsamen Bestimmungen für das Führen von Binnenschiffen im Güter- und Personenverkehr.